Normaler Einkauf gem. Art 25.2 Reglement (fs)

 

Sind sämtliche Freizügigkeitsleistungen eingebracht worden und der altersabhängige Maximalbetrag gemäss Vorsorgereglement ist noch nicht erreicht, kann einmal pro Jahr eine freiwillige Einlage auf das persönliche Sparguthaben erfolgen.

Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, müssen diese erst zurückbezahlt werden, bevor freiwillige Einlagen erbracht werden können.

Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.

Der maximal mögliche Einkaufbetrag ist jeweils auf dem Versicherungsausweis angedruckt, resp. kann bei der Geschäftsführung verlangt werden.